Unser Glossar informiert Sie nach und nach über die wichtigsten Begriffe zum Thema alternative Streitbeilegung für mehr Sicherheit beim Einkauf. Sie finden hier kurze und informative Erklärungen wichtiger Schlagworte rund um das Thema Online-Schlichtung, Streitbeilegung & Co.. Von Antragstellung bis Zwangsvollstreckung. Die wichtigsten Fakten auf einen Blick.
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Alternative dispute Resolution (ADR) bezeichnet die alternativen Methoden zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Auf europäischer Ebene wurde einer ADR-Richtlinie verabschiedet, die die Einrichtung einer EU-weiten Online-Schlichtung für Verbraucher zum Ziel hat. Inzwischen wurde die Richtlinie in den meisten Mitgliedsstaaten umgesetzt und durch weitere europäische Verordnungen ergänzt.
Ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung beginnt, wie auch das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht, mit einem Antrag. Im Fall der janoFair Online-Schlichtung, ist nur der Kunde des Shopbetreibers antragsberechtigt, d.h. nur der Kunde, bzw. Käufer kann die Durchführung der Online-Schlichtung verlangen.
In einem Mediationsverfahren unterstütz der unabhängige und unparteiische Mediator die Beteiligten auf ihrem Weg zur einvernehmlichen und eigenständigen Konfliktbeilegung. Der Mediator erarbeitet keinen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit.
Der Ombudsmann oder die Ombudsfrau ist eine neutrale Schiedsperson, die in vielen Bereichen der Privatwirtschaft als Beschwerdestelle von Verbänden und Institutionen eingerichtet wurde. Der Ombudsmann hat die Aufgabe im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens eine zwischen einem Unternehmer und seinem Kunden entstandene Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Die Verfahren sind für Verbraucher kostenfrei und in der Regel, bis zu einem bestimmten Beschwerdewert, für den Unternehmer bindend.
Rechtliches Gehör bedeutet, dass beiden Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zum Schlichtungsfall zu äußern. Sie bekommen wechselseitig die Möglichkeit zum Tatsachenvortrag der Gegenseite Stellung zu nehmen, so dass der Schlichter den Vortrag in seine Erwägung bei der Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlags berücksichtigen kann.
Ein Schlichtungsverfahren wird von einem Schlichter geführt. Der Schlichter muss eine neutrale und unparteiische Verfahrensführung gewährleisten. Er bewertet die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und erarbeitet zum Abschluss des Verfahrens einen Schlichtungsvorschlag, den die Parteien zur Beendigung der Streitigkeit annehmen können. Dieser Vorschlag basiert auf der geltenden Rechtslage, wird vom Schlichter begründet und den Parteien in der Regel in Textform vorgelegt.
Ein Schlichtungsverfahren wird von einem Schlichter geführt. Der Schlichter muss eine neutrale und unparteiische Verfahrensführung gewährleisten. Er bewertet die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und erarbeitet zum Abschluss des Verfahrens einen Schlichtungsvorschlag, den die Parteien zur Beendigung der Streitigkeit annehmen können. Dieser Vorschlag basiert auf der geltenden Rechtslage, wird vom Schlichter begründet und den Parteien in der Regel in Textform vorgelegt.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Rechtliche Grundlage: § 14 BGB
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Rechtliche Grundlage: § 13 BGB
Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag an, schließen sie damit einen Vergleich. Dieser Vergleich ist nichts anderes als ein Vertrag, an den die Parteien privatrechtlich gebunden sind. Der Inhalt des Vertrages entspricht dem Schlichtungsvorschlag.
ZPO steht für Zivilprozessordnung. Dabei handelt es sich um das Gesetz, das das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht bestimmt und die Regeln für einen Zivilprozess enthält. Neben der Zuständigkeit der Gerichte, sind darin die elementaren rechtstaatlichen Verfahrensgrundsätze festgeschrieben, die einen fairen und unparteiischen Prozess gewährleisten.
Als Zwangsvollstreckung bezeichnet man die Durchsetzung eines gerichtlich festgestellten Anspruchs eines Gläubigers gegen einen Schuldner. Dabei bedient sich der Gläubiger der staatlichen Gewalt und beauftragt dazu die staatlichen Vollstreckungsorgane. Bei einer Sachpfändung wird dem zuständigen Gerichtsvollzieher ein Auftrag erteilt. Sollen Forderungen oder Rechte eingezogen werden, ist das Vollstreckungsgericht das zuständige Vollstreckungsorgan.